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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Donnerstag, 28.05.2026

Kirchenzugehörigkeit kann zulässige Einstellungsvoraussetzung sein

Ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland schrieb eine auf zwei Jahre befristete Referentenstelle in Teilzeit (60 %) aus. Zu den wesentlichen Aufgaben gehörte die Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland in Beratung mit Menschenrechtsorganisationen und weiteren Interessenträgern. Hinzu kamen die Erstellung von Stellungnahmen und Fachbeiträgen, die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber Politik, Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen sowie die Mitarbeit in Gremien.

Die Stellenausschreibung setzte unter anderem die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehörenden Kirche sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag voraus. Die konfessionslose Klägerin bewarb sich auf die Stelle, wurde jedoch nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Stattdessen wurde die Stelle mit einem evangelischen Bewerber besetzt. Daraufhin verlangte die Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Höhe von mindestens 9.788,65 Euro.

Der Rechtsstreit durchlief verschiedene Instanzen und befasste auch den Europäischen Gerichtshof sowie das Bundesverfassungsgericht, bevor er an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen wurde (Az. 8 AZR 194/25 (F)). Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die aufgrund der Stellenausschreibung im Grundsatz indizierte Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ausnahmsweise gerechtfertigt war. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion ist zulässig, wenn die Kirchenzugehörigkeit nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft darstellt bzw. die Kirchenzugehörigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit für die Wahrung des religiösen Selbstverständnisses geeignet, erforderlich und angemessen ist.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.




 
 
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