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Wenn Arbeitgeber Kosten für eine Aus- oder Weiterbildung übernehmen, können Klauseln im Arbeitsvertrag regeln, dass Beschäftigte diese Kosten zurückzahlen müssen, wenn sie ihren Arbeitsvertrag vorzeitig beenden. Diese Klauseln können aber unwirksam sein, wenn sie nicht eindeutig formuliert und klar festgelegt sind. So entschied das Arbeitsgericht Gera (Az. 3 Ca 16/21).
Hier hatte das Unternehmen von einer ehemaligen Mitarbeiterin Studienkosten zurückgefordert. Die Vereinbarung sah vor, dass die Arbeitnehmerin nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums mindestens fünf weitere Jahre im Unternehmen tätig sein sollte. Bei einem Jobwechsel sollte die Rückzahlung aller Kosten fällig werden. Die Mitarbeiterin kündigte acht Monate nachdem sie ihr Studium abgeschlossen hatte – aus krankheitsbedingten Gründen.
Eine Klage des Unternehmens gegen die Mitarbeiterin wies das Gericht ab. Die Rückzahlungsvereinbarung benachteilige die Mitarbeiterin unangemessen. Unter anderem sei nicht erkennbar gewesen, welche konkreten finanziellen Belastungen auf die Beschäftigte zukommen würden. Die Rückzahlungsverpflichtung sei zudem lediglich an den Wunsch der Arbeitnehmerin nach Vertragsauflösung geknüpft. Es wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass dieser Wunsch auch durch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers hervorgerufen sein könnte. Eine Bindungsdauer von fünf Jahren sei zu lang – gemessen an den Kosten von gut 11.000 Euro. Nicht zuletzt hätte sich die achtmonatige Tätigkeit nach Abschluss des Studiums ebenfalls auf die Höhe der Rückzahlungskosten auswirken müssen.
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