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Die Abrechnungsposition “Hausstrom” in einer Betriebskostenabrechnung ist formell unwirksam. Umlagefähig sind gemäß § 2 Nr. 11 BetrKV nur die Stromkosten für die Beleuchtung. So entschied das Amtsgericht Hamburg (Az. 48 C 320/20).
Die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung stritten sich über eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018. Der Mieter hielt u. a. die Abrechnungsposition “Hausstrom” für unzulässig. Der Vermieter sah dies anders und erhob schließlich Klage.
Das Gericht gab jedoch dem Mieter Recht. Die Abrechnungsposition “Hausstrom” sei formell unwirksam. Denn nach § 2 Nr. 11 BetrKV seien nur die Stromkosten für die Beleuchtung umlagefähig. Die Abrechnungsposition “Hausstrom” könne dagegen auch andere Kostenarten enthalten, wie etwa der Stromverbrauch einer Gemeinschaftsanlage oder sonstige Verbrauchsstellen. Sie stelle damit eine potenziell intransparente und damit unzulässige Mischposition dar. Die Abrechnungsposition sei für den Mieter nicht prüffähig, weil sie nicht erkennen lasse, auf welche Verbrauchsstellen die umgelegten Stromkosten entfallen.
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