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Eine Arbeitsplatzbewerberin steht bei der Besichtigung des Unternehmens im Rahmen eines eintägigen unentgeltlichen “Kennenlern-Praktikums” unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. So entschied das Bundessozialgericht (Az. B 2 U 13/20 R).
Die arbeitsuchende Klägerin absolvierte bei einem Unternehmen ein unentgeltliches eintägiges “Kennenlern-Praktikum” auf der Grundlage einer “Kennenlern-Praktikums-Vereinbarung” mit diesem Unternehmen. Während des “Kennenlern-Praktikums” fanden u. a. Gespräche, eine Betriebsführung, ein fachlicher Austausch mit der IT-Abteilung und zum Abschluss die Besichtigung eines Hochregallagers statt. Bei der Besichtigung des Hochregallagers stürzte die Klägerin und brach sich den rechten Oberarm.
Das Bundessozialgericht entschied im Gegensatz zur beklagten Berufsgenossenschaft und den Vorinstanzen, dass die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat. Sie war zum Zeitpunkt des Unfalls Teilnehmerin einer Unternehmensbesichtigung. Teilnehmer einer solchen sind nach der Satzung der beklagten Berufsgenossenschaft – im Unterschied zu Satzungen anderer Unfallversicherungsträger – unfallversichert. Das eigene – unversicherte – Interesse der Klägerin am Kennenlernen des potenziellen zukünftigen Arbeitgebers stehe dem Unfallversicherungsschutz kraft Satzung hier nicht entgegen. Die Satzungsregelung der Beklagten sei nicht auf Personen beschränkt, deren Aufenthalt im Unternehmen ausschließlich der Besichtigung diene. Unternehmer sollen vielmehr umfassend von Haftungsrisiken befreit werden, die durch erhöhte Gefahren bei Unternehmensbesuchen entstehen können.
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