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Wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 BBG in den Ruhestand versetzt wird, spielt die Ursache der Erkrankung keine Rolle. Allein das Vorliegen der Dienstunfähigkeit sei ausreichend. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 1 A 2855/21).
Ein Beamter wurde in den Ruhestand versetzt, weil er an einer Anpassungsstörung, an Bluthochdruck, an einem beidseitigen Tinnitus und an einem psychoaktiven Erschöpfungszustand bei beruflicher Konfliktsituation litt. Der Beamte war länger als drei Monate dienstunfähig erkrankt und es war nicht absehbar, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig würde. Gegen den Zurruhesetzungsbescheid erhob der Beamte Klage. Er führte u. a. an, dass seine Erkrankung allein darauf zurückzuführen sei, weil er fürsorgepflichtig auf seinem Dienstposten belassen wurde, anstatt versetzt oder anderweitig eingesetzt worden zu sein.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Klageabweisung der ersten Instanz. Es sei unerheblich, ob die Erkrankung des Klägers bzw. deren Fortbestand allein auf ein Verhalten des Dienstherrn zurückzuführen sei. Denn die Ursachen der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beamten würden weder im Tatbestand des § 44 Abs. 1 BBG noch auf der Rechtsfolgenseite berücksichtigt. Zudem sei die Einschätzung des Dienstherrn, dass der Kläger nicht erfolgreich anderweitig verwendet werden könne, nicht zu beanstanden.
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