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Der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist verfassungskonform. Insbesondere ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei geschiedenen wie auch bei nicht verheirateten oder dauernd getrennt lebenden Eltern nur derjenige Elternteil zum Abzug berechtigt ist, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. So entschied das Finanzgericht Thüringen (Az. 3 K 210/21).
Streitig war, ob das Erfordernis der „Haushaltszugehörigkeit” des Kindes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 des EStG verfassungsgemäß ist.
Die Haushaltszugehörigkeit ist vielfach Anknüpfungspunkt für steuerliche Regelungen, sodass das Gericht dieses Kriterium als verfassungsrechtlich unbedenklich ansieht. Im Fall der Trennung der Eltern stehe z. B. das Kindergeld – unabhängig vom Sorgerecht oder einer anders lautenden zivilrechtlichen Vereinbarung – allein demjenigen Elternteil zu, der das Kind nicht nur vorübergehend versorge und betreue. Auch der Bundesfinanzhof entschied, es verstoße nicht gegen das Grundgesetz, dass das Kindergeld an denjenigen Berechtigten zu zahlen ist, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Obhutsprinzip). Er habe das Obhutsprinzip des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG für verfassungsgemäß gehalten. Dieses Prinzip trage der Lebenserfahrung Rechnung, dass derjenige am meisten mit dem Kindesunterhalt belastet sei, der das Kind betreue, erziehe und versorge. Außerdem diene die Anknüpfung an die Haushaltszugehörigkeit der Verfahrensvereinfachung, weil sich diese im Regelfall leicht feststellen lasse.
Diese für die Bestimmung der Kindergeldberechtigung gemachten Erwägungen würden auch und erst recht für die Frage des Sonderausgabenabzugs gelten, zumal dieser, zumindest im Streitfall, zu geringeren finanziellen Auswirkungen führe als die Kindergeldzahlung. Die steuerrechtlich erlaubte Vereinfachung sei daher aus Sicht des Gerichts unschädlich.
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