INFOTHEK
Wenn der Betreiber eines sozialen Netzwerks dazu aufgefordert wird, ein gesperrtes Nutzerkonto wiederherzustellen, steht ihm eine angemessene Prüffrist zu. Der Plattformbetreiber kommt jedenfalls dann nicht mit der Wiederherstellung in Verzug, wenn seit der anwaltlichen Aufforderung lediglich elf Tage und seit dem Fristablauf nur vier Tage verstrichen sind. So entschied das Oberlandesgericht des Saarlandes (Az. 5 W 79/22).
Im Mai 2022 wurde das Konto einer Nutzerin von Instagram deaktiviert. Die Nutzerin war damit nicht einverstanden und forderte die Plattformbetreiberin über ihren Anwalt dazu auf, ihr Konto wiederherzustellen. Es wurde dabei eine Frist von sieben Tagen gesetzt. Vier Tage nach Ablauf der Frist beantragte die Nutzerin schließlich beim Landgericht Saarbrücken eine einstweilige Verfügung gegen die Plattformbetreiberin. Nachdem das Konto der Nutzerin wiederhergestellt wurde, erklärten beide Parteien die Erledigung der Angelegenheit. Das Landgericht legte daraufhin der Nutzerin die Kosten des Verfahrens auf. Dagegen richtete sich ihre Beschwerde.
Das Oberlandesgericht hielt die Entscheidung der Vorinstanz jedoch für rechtmäßig. Die Nutzerin habe die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ohne ausreichende Veranlassung verfrüht gestellt habe. Die Plattformbeterin habe das Ansinnen der Nutzerin zu keinem Zeitpunkt bestritten oder zurückgewiesen. Durch den Ablauf der gesetzten Frist sei die Plattformbetreiberin nicht wirksam in Verzug gesetzt worden. Da ein Anspruch geltend gemacht wurde, dessen Berechtigung offensichtlich einer Überlegung bedurft habe, habe der Plattformbetreiberin nach Treu und Glauben eine angemessene Prüffrist zugestanden. Diese Frist sei jedenfalls bis zur Einreichung des Antrags, elf Tage nach der anwaltlichen Aufforderung und vier Tage nach Ablauf der darin gesetzten Frist, noch nicht verstrichen.
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