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Der Motor eines Pkw darf in einer Tiefgarage nicht länger als 90 Sekunden warmlaufen. Dem Mitnutzer einer Tiefgarage steht insofern ein Unterlassungsanspruch zu. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 67 S 44/22).
Der Inhaber eines Stellplatzes in einer privaten Tiefgarage ließ den Motor seines Fahrzeugs bis zu 2 Minuten warmlaufen. Er meinte, er müsse dies nach mehrmaliger Starthilfe tun, damit der Motor sachgerecht genutzt werden könne, ohne dass der Motor Schaden nehme. Ein anderer Nutzer der Tiefgarage hielt dies für unzulässig und klagte auf Unterlassung.
Das Gericht entschied, dass dem Kläger gemäß § 862 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Unterlassung des Warmlaufenlassens des Motors über einen Zeitraum von 90 Sekunden hinaus zustehe. Der Kläger müsse die verursachten Abgase nicht unbeschränkt dulden. Es sei zu beachten, dass sich in einer Tiefgarage Abgase im Vergleich zur offenen Straße schneller konzentrieren. Dem Beklagten sei zuzumuten, sein Fahrzeug innerhalb von 90 Sekunden nach gewährter Starthilfe aus der Tiefgarage zu fahren.
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