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Die Behauptung einer unbewussten Drogeneinnahme kann die Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann abwenden, wenn ein detaillierter, in sich schlüssiger und glaubhafter Sachverhalt geschildert wird. So entschied das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Az. 3 M 88/22).
Im April 2022 wurde einem Autofahrer in Sachsen-Anhalt die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem bei ihm eine Drogenfahrt festgestellt wurde. Der Autofahrer beantragte Eilrechtsschutz und führte an, nicht freiwillig oder vorsätzlich Drogen eingenommen zu haben. Er sei vor der Fahrt bei einem Schausteller gewesen, dem er mit zwei anderen Aushilfsmitarbeitern beim Aufbau eines Karussells geholfen habe. Sie hätten dabei von einem Lieferdienst Pizza und Getränke bestellt. Seine Cola habe mit den anderen Getränken auf einem Tisch gestanden. Entweder habe ihm jemand die Drogen in das Getränk getan oder jemand habe in seinem Getränk Drogen gehabt und er habe aus Versehen davon getrunken. Das Verwaltungsgericht Halle wies den Eilantrag zurück.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Der Entzug der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig. Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stelle nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Daher müsse, wer sich darauf berufe, einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lasse und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich sei. Diesen Anforderungen genüge der Vortrag des Betroffenen nicht. Der Betroffene habe keinen nachvollziehbaren Grund dafür geliefert, warum ihm jemand in der Situation eines gemeinsamen Arbeitstages gezielt Drogen unterschieben wollte. Weder sei ein Nutzen noch ein Motiv dafür ersichtlich. Auch zu der vom Betroffenen für möglich gehaltenen Verwechselung fehlten Angaben, wie es dazu gekommen sein könnte. Er habe noch nicht einmal beschrieben, welche Getränkebehälter mit welchen Getränken auf dem Tisch standen.
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