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Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob es sich bei dem schwarzen Anzug, der schwarzen Damenbluse und dem schwarzen Damenpullover sowie den schwarzen Schuhen um typische Berufskleidung hauptberuflich tätiger Trauerredner und Trauerbegleiter handelt, sodass deren Anschaffungs- und Reinigungskosten zum Vorsteuerabzug berechtigen (Az. XI R 3/22).
Der Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung des Unternehmers sei nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG ausgeschlossen, soweit es sich bei den hierfür aufgewendeten Beträgen um unverzichtbare Aufwendungen für die private Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 EStG handele. Es bleibe offen, ob das Abzugsverbot nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i. V. m. § 12 Nr. 1 EStG unionsrechtskonform sei.
Das Abzugsverbot erfasse Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Bei den Aufwendungen der Kläger handele es sich um derartige Aufwendungen i. S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Denn Aufwendungen für bürgerliche Kleidung seien als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung grundsätzlich nicht abziehbar. Anderes gelte nur für “typische Berufskleidung”, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden könne. Letzteres sei im Streitfall zu verneinen.
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