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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 15.03.2023

Friseur haftet wegen fehlender Aufklärung nach Kundenhinweis auf Allergie gegen Ammoniak und Henna

Weist ein Kunde darauf hin, dass er allergisch gegen Ammoniak und Henna ist, treffen den Friseur Aufklärungspflichten. Kommt er dem nicht nach und verursacht das Färbemittel eine allergische Reaktion, macht sich der Friseur nach einem Urteil des Amtsgerichts Brandenburg schadensersatz- und schmerzensgeldpflichtig (Az. 34 C 20/20).

Im Streitfall wollte sich eine Kundin in einem Friseursalon die Haare färben lassen. Sie wies die Friseurin darauf hin, dass sie auf die in Färbemittel enthaltenen Stoffe Ammoniak und Henna allergisch ist. Ohne weiter darauf einzugehen, nahm die Friseurin das Färben der Haare vor. Nachfolgend erlitt die Kundin eine allergische Reaktion. Sie klagte gegen die Friseurin auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Nach Auffassung des Gerichts steht ihr ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, da der beklagten Friseurin eine fahrlässige Körperverletzung anzulasten ist. Wenn ein Kunde ausdrücklich vor der Haarbehandlung gegenüber einem Friseur erklärt, dass er Unverträglichkeiten bzw. eine Allergie hinsichtlich chemischer Stoffe hat, müsse für jeden Friseur klar sein, dass dann auch gegebenenfalls hochpotente Kontaktallergene des Haarfärbemittels eine Allergie auslösen könnten. Daher hätte die Beklagte die Klägerin über bestehende Risiken aufklären und eine Färbung der Haare strikt ablehnen müssen oder sich eine schriftliche Einverständniserklärung der Klägerin zur Absicherung möglicher Konsequenzen einholen müssen. Die Beweislast für das Vorliegen des Aufklärungsgesprächs liege beim Friseur, so das Gericht. Es bezifferte den Schmerzensgeldbetrag auf 2.000 Euro und berücksichtigte dabei, dass die Klägerin aufgrund des Färbens eine schmerzhafte allergische Reaktion in Form einer Gesichts- und Augenschwellung sowie ekzematöse Hauterscheinungen im Kopfbereich erlitt. Zudem ließ das Gericht nicht außer Betracht, dass die Klägerin keinen Haarverlust erlitt und nicht gezwungen war, eine Perücke zu tragen (Spätfolgen waren nicht zu befürchten).

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