INFOTHEK
Im Einkommensteuerrecht gibt es den Begriff der „außergewöhnlichen Belastung“, für die in den §§ 33, 33a und 33b EStG Regeln zum Abzug von den Einkünften enthalten sind. Es gibt drei unterschiedliche Abzugsbereiche, die in diesem Zusammenhang in Betracht kommen:
Die Voraussetzungen und die Höhe der Abzüge für die Gruppen unter Ziff. 1 und 2 ergeben sich durch feste Pauschbeträge und Nachweisvoraussetzungen, daher soll die letzte Gruppe hier näher betrachtet werden. Hier sind Kosten gemeint, die allgemein bei jedem Steuerpflichtigen anfallen können. Den größten Anteil nehmen wohl krankheitsbedingte Aufwendungen ein, soweit sie nicht durch die Krankenkassen oder bei Beamten, Richtern und weiteren Staatsangestellten durch die Beihilfe der staatlichen Arbeitgeber getragen werden. Als eine weitere Gruppe von Aufwendungen sind Ersatzbeschaffungen zu nennen, die durch Naturereignisse wie z. B. Brand, Hochwasser, Lawinenabgänge, kriminelle Handlungen, Kriegseinwirkungen, Vertreibung, politische Verfolgung für notwendige Sachgegenstände erforderlich geworden sind. Diese Gegenstände können sein: Kleidungsstücke, Hausrat, Einrichtungsgegenstände einer normalen Wohnung.
Die Ersatzanschaffungen müssen der Höhe nach notwendig und angemessen sein und können für den Steuerpflichtigen, seinen/seine Partner/in und im Haushalt lebende Kinder in Betracht kommen. Hierfür muss der Steuerpflichtige jedoch glaubhaft darlegen, dass er den Schaden nicht verursacht hat und auch keine Ersatzansprüche bestehen. Wenn übliche Versicherungsmöglichkeiten nicht wahrgenommen wurden, liegt keine steuerlich berücksichtigungsfähige Belastung vor. Aber auch die Kosten einer Beisetzung im angemessenen Rahmen für nahe Angehörige, die kein Vermögen hinterlassen haben, fallen in die 3. Gruppe. Alle Belastungen – bis auf die Gruppen 1. und 2. – müssen je Kalenderjahr zusammengerechnet werden – dann wird von der Summe die „zumutbare Eigenbelastung“ abgezogen. Diese richtet sich nach der Höhe der Einkünfte und der Kinderzahl und beträgt zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Diese Größe ergibt sich aus der Zusammenrechnung der verschiedenen Einkunftsarten vor Abzug der Sonderausgaben und sonstiger Freibeträge. Die steuerliche Rechtsprechung hat sich über einen langen Zeitraum hinweg mit einer Reihe von Kosten befasst und sie in Bezug auf den Abzug beurteilt. Beispielhaft seien daher folgende Kosten genannt:
Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
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