INFOTHEK
Beschlüsse, die gegen den Willen eines Wohnungseigentümers von den anderen Eigentümern gefasst wurden, sind gültig. Ein ursprünglicher Genehmigungsbeschluss mit Erlaubnis zum Einbau eines Kamins kann eingeschränkt werden, wenn er keine näheren Festlegungen dazu enthielt, wie die Abluftführung für den Kamin auszusehen habe und wo sie verlaufen solle. So das Amtsgericht Bad Dürkheim (Az. 3 C 17/21).
Mit einer sog. Anfechtungsklage wollte ein Wohnungseigentümer Beschlüsse, die gegen seinen Willen von den anderen Eigentümern der Wohnungen gefasst worden waren, für ungültig erklären lassen. Die anderen Wohnungseigentümer hatten beschlossen, eine dem Kläger mit einem früheren Beschluss bereits erteilte Erlaubnis zum Einbau eines Kamins in seiner Penthousewohnung wieder einzuschränken. Außerdem hatten sie ihn unter Klageandrohung aufgefordert, das Rauchabzugsrohr für den Kamin, das der Kläger auf dem Dach eines der beiden zur Wohnanlage gehörenden Häuser bereits installiert hatte, wieder zu entfernen. Hierin sah der Kläger eine Ungerechtigkeit, weil er im Vertrauen auf den ursprünglichen Genehmigungsbeschluss für den Einbau von Kamin und Rauchabzugsrohr hohe Investitionen getätigt hatte.
Das Gericht wies seine Klage jedoch ab. Das Vertrauen des Klägers in den ursprünglichen Genehmigungsbeschluss sei nicht berechtigt gewesen. Denn der Beschluss habe keine näheren Festlegungen dazu enthalten, wie die Abluftführung für den Kamin auszusehen habe und wo sie verlaufen solle. Diese Unklarheit gehe zu Lasten des Klägers, weil die Wohnungseigentümer nach dem Gesetz regelmäßig gemeinsam darüber zu entscheiden hätten, wie eine solche bauliche Veränderung tatsächlich erfolge. Aus dem Umstand, dass in dem ursprünglichen Genehmigungsbeschluss dazu nichts ausgeführt sei, könne nicht geschlossen werden, dass die anderen Wohnungseigentümer auf ihr Recht, über die konkrete Ausgestaltung zu entscheiden, verzichten und dem Kläger freie Hand einräumen wollten. Da das vom Kläger installierte Abluftrohr das Erscheinungsbild der Anlage und die Sicht mancher Wohnungseigentümer tatsächlich auch beeinträchtige, seien die angefochtenen Beschlüsse nicht zu beanstanden.
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