INFOTHEK
Ein Kind ist in den Haushalt des Elternteils aufgenommen, bei dem es wohnt, versorgt und betreut wird, sodass es sich in der Obhut dieses Elternteils befindet. Bei Aufenthalten eines Kindes sowohl in dem Haushalt des einen wie auch des anderen Berechtigten sei – da eine Aufteilung des Kindergelds ausgeschlossen sei – darauf abzustellen, wo sich das Kind überwiegend aufhalte und wo es seinen Lebensmittelpunkt habe. So entschied das Finanzgericht München (Az. 12 K 1072/21).
Je länger ein Kind auf eigenen Entschluss und mit Willen des einen Elternteils im Haushalt des anderen Elternteils lebe, desto mehr spreche dafür, dass dort ein neues Obhutsverhältnis begründet worden sei. Von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt könne regelmäßig ausgegangen werden, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten bei dem anderen Elternteil lebe und eine Rückkehr nicht von vornherein feststehe.
Das immaterielle Merkmal der Haushaltsaufnahme trete bei älteren, insbesondere volljährigen Kindern in den Hintergrund und sei erfüllt, wenn sich die Zuwendungen immaterieller Art als Ausdruck des familiären Bandes darstellen.
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