INFOTHEK
Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern, weil sie über ihre Haushaltszugehörigkeit eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit besitzen und damit zugleich die elterliche Wohnung im Sinne des § 8 AO innehaben. Dies ist jedoch nicht zwingend der Fall, sondern hängt maßgeblich von den objektiven Umständen des Einzelfalls ab. So entschied das Finanzgericht München (Az. 12 K 2061/21).
Wenn ein minderjähriges Kind im Ausland lebe, könne davon ausgegangen werden, dass über das Rechtsinstitut des Familienwohnsitzes das „Innehaben einer Wohnung” durch einen Familienangehörigen vermittelt werde, wenn es um das „Beibehalten” eines bereits vorhandenen Wohnsitzes gehe. Dagegen könne ein im Ausland lebendes Kind im Inland grundsätzlich keinen Wohnsitz „begründen”, ohne sich zuvor hier aufgehalten zu haben.
Kinder, die sich zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland begeben, behalten ihren Wohnsitz in der inländischen elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn sie diese in ausbildungsfreien Zeiten zum überwiegenden Teil nutzen. Dabei komme der Dauer der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu. Bei einer voraussichtlichen Rückkehr innerhalb eines Jahres liege regelmäßig keine Aufgabe des Wohnsitzes vor.
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