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Das Finanzgericht Münster nahm Stellung zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) anlässlich des Verzichts eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Pensionszusage gegen Abfindung (Az. 13 K 391/20).
Unter einer vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sei bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG auswirke und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung stehe. Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis werde angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwende, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Außerdem müsse der Vorgang geeignet sein, bei dem begünstigten Gesellschafter einen sonstigen Bezug i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen.
Wenn der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender sei, könne eine vGA ferner dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahestehende Person erbringe, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehle (sog. formeller Fremdvergleich). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze habe im Streitfall keine vGA vorgelegen.
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