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Erteilt das Finanzamt acht inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte wegen einer mehrstufigen Umstrukturierungsmaßnahme, ist hierfür nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster ein gemeinsamer Gebührenbescheid zu erlassen mit der Folge, dass insgesamt eine geringere Gebühr entsteht (Az. 6 K 1330/20 AO).
Im Streitfall waren die acht Kläger teils unmittelbar und teils mittelbar an einer Holdinggesellschaft beteiligt. Wegen einer geplanten Umstrukturierungsmaßnahme beantragten alle acht Kläger gemeinsam beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zur Klärung der Frage, ob hierdurch stille Reserven aufgedeckt würden. Das beklagte Finanzamt erteilte jeweils acht inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte gegenüber den Klägern und setzte gegenüber jedem Kläger eine Gebühr fest. Hiergegen legten die Kläger Einsprüche ein und begehrten eine einheitliche Gebührenfestsetzung (§ 89 Abs. 3 Satz 2 AO), da die verbindlichen Auskünfte gegenüber allen Klägern nur einheitlich hätten erteilt werden können. Hilfsweise begehrten die Kläger eine Herabsetzung der Gebühren aus Billigkeitsgründen (§ 89 Abs. 7 AO).
Nach Auffassung des Finanzamtes lag eine einheitliche Entscheidung nicht vor, da die verbindlichen Auskünfte acht einzelne Einbringungsvorgänge betrafen. Auch sei die Gebührenfestsetzung nicht sachlich unbillig, da der tatsächliche Gegenstandswert den maximalen Gegenstandswert erheblich überstiegen habe. Daher wies das Finanzamt die Einsprüche ab. Das Finanzgericht Münster gab der Klage in vollem Umfang statt.
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