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Wenn es wegen eines unter Missachtung des landesrechtlichen Grenzabstands gepflanzten Baumes zu Einwirkungen in Form von Laub- oder Nadelfall kommt, steht dem davon betroffenen Nachbarn kein Anspruch auf Fällung des Baumes zu, wenn der landesrechtliche Beseitigungsanspruch verjährt ist. So entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 12 U 165/22).
Im Jahr 1985 wurden auf einem Grundstück in Karlsruhe zwei Kiefern gepflanzt. Dabei wurde der landesrechtliche Grenzabstand nicht eingehalten. Ab dem Jahr 2019 verlangte der Nachbar die Entfernung der beiden nun über 10 m hohen Bäume. Er beklagte sich darüber, dass sein Grundstück durch Nadeln und Zapfen der Bäume einer außerordentlichen Belastung ausgesetzt sei. Er erhob schließlich Klage gegen die Eigentümer der Nachbargrundstücks.
Das Oberlandesgericht gab dem Beklagten in zweiter Instanz Recht. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Beseitigung der Kiefern zu. Der Beseitigungsanspruch aus § 16 Abs. 1 Nr. 4a, Nr. 5 des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes sei nicht durchsetzbar, da er verjährt sei. Aus diesem Grund könne der Beseitigungsanspruch auch nicht auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützt werden. Gehe es allein um die Abwehr von Einwirkungen durch das Abfallen von Laub oder Nadeln, so stehe die Verjährung des landesrechtlichen Beseitigungsanspruchs dem Anspruch aus § 1004 BGB auf Entfernung der Bäume entgegen. Infolge der Verjährung müsse der Nachbar den rechtswidrigen Zustand hinnehmen.
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