INFOTHEK
Wenn eine alleinerziehende Mutter neben ihren Kindern zwei syrische Brüder, von denen einer volljährig und einer minderjährig ist, in ihren Haushalt aufnimmt, ist die gesetzliche Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft (§ 24b Abs. 3 Satz 2 EStG) mit dem volljährigen Syrer widerlegt, wenn dieser als Mieter im Haushalt wohnt, als Mieter typischerweise nicht an der Haushaltsführung beteiligt ist und typischerweise auch nicht verpflichtet ist, über seine Miete hinaus finanzielle Beiträge zum Haushalt der Steuerpflichtigen zu leisten. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 6 K 6205/19).
Die Klägerin war im Streitjahr ganzjährig alleinstehend i. S. v. § 24b Abs. 3 EStG, weil sie mangels Zusammenlebens mit ihrem Ehemann nicht die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllte und weil sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person bildete.
Die gesetzliche Vermutung des § 24b Abs. 3 Satz 2 erfasse lediglich einen Volljährigen, der nicht als Mieter und/oder Flüchtling im Haushalt lebe, sondern auf Grund einer persönlichen Beziehung zum Steuerpflichtigen wie z. B. als Freund oder Freundin dort wohne und sich typischerweise am Haushalt finanziell oder tatsächlich beteiligen wird. Das sei bei Aufnahme der syrischen Flüchtlinge hier nicht der Fall gewesen.
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