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Das Landgericht Frankfurt hat die Schmerzensgeldklage gegen einen Impfstoffhersteller abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin scheitere bereits daran, dass der Impfstoff kein unvertretbares Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweise (Az. 2-12 O 264/22).
Die Klägerin hatte sich im März, April und November 2021 gegen das SARS-CoV-2-Virus impfen lassen. Das Vakzin hatte der beklagte Impfstoffhersteller entwickelt. Der Impfstoff war nach einer Prüfung durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) im Dezember 2020 von der EU-Kommission bedingt zugelassen worden. Die Klägerin behauptete, sie habe in den Wochen unmittelbar nach der ersten Impfung starke Migräneattacken gehabt. Infolge der Verabreichung des Vakzins leide sie bis heute an einer akuten Herzerkrankung, an Konzentrationsstörungen und Leistungseinbußen. Die Klägerin verlangte von dem Impfstoffhersteller Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 150.000 Euro.
Das Gericht wies die Klage ab. Da bei der ersten Zulassung des Vakzins die Abwägung von Nutzen und Risiko positiv ausgefallen sei, könne sich eine Haftung nach der einschlägigen Regelung des § 84 Arzneimittelgesetz nur auf schädliche Wirkungen beziehen, die nach der Zulassung entdeckt worden seien. Derartige negative Risiken seien nachträglich jedoch nicht bekannt geworden. Die Sicherheit des bei der Klägerin verabreichten Impfstoffes wurde zuletzt Ende August 2023 im Rahmen einer Anpassung an eine neue Virus-Variante durch die EMA bestätigt. Der angepasste Impfstoff wurde mit Wirkung vom 01.09.2023 von der EU-Kommission wiederum zugelassen. Damit wurde bindend festgestellt, dass das Vakzin kein ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist. Schädliche Wirkungen müssten zwar nicht bewiesen werden, bloße Spekulationen würden aber nicht genügen. Außerdem müssten Geschädigte bei einer Haftung nach dem Arzneimittelgesetz im Einzelnen darlegen, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arzneimittelanwendung und dem Schaden bestehe. Das habe die Klägerin nicht ausreichend getan. Insbesondere habe sie nicht belegt, dass sie vor der ersten Impfung noch nicht an den behaupteten Beschwerden gelitten habe. Aussagekräftige Krankenunterlagen lägen nicht vor. Untersuchungsberichte zu dem gesundheitlichen Zustand der Klägerin vor der Impfung fehlten gänzlich.
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