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Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer „ersten Tätigkeitsstätte“ im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht kommt (Az. VI R 22/23).
Im Streitfall war der Kläger seit dem 23.04.2014 von einer Zeitarbeitsfirma (Verleiherin) über mehrere Jahre hinweg bei verschiedenen Unternehmen (Entleihern) tätig. Er wurde von seinem Arbeitgeber, der Zeitarbeitsfirma, vom 02.02.2015 bis 31.03.2015 und erneut vom 01.04.2015 bis 31.08.2018 an den Entleiher E überlassen. Erst ab dem 01.09.2018 war der Kläger bei E fest angestellt. In der Zeit davor bestand ein unbefristetes Leiharbeitsverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma. In seinen Einkommensteuererklärungen 2017 und 2018 machte der Kläger Fahrtkosten zur Tätigkeitsstätte nach den günstigeren Reisekostengrundsätzen geltend und nicht nach der begrenzten Entfernungspauschale. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Fahrtaufwendungen des Klägers zum Entleiher lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht München ab.
Der Bundesfinanzhof gab dem Kläger recht und stellte klar, dass im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses eine dauerhafte Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte beim Entleiher steuerlich nicht möglich ist. Grund sei das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, welches eine unbefristete Überlassung ausdrücklich untersagt (§ 1 Abs. 1b AÜG n. F.).
Eine „erste Tätigkeitsstätte“ gemäß § 9 Abs. 4 EStG setze eine dauerhafte Zuordnung voraus – entweder unbefristet, für die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder länger als 48 Monate. Keine dieser Voraussetzungen sei im Streitfall erfüllt, da der Kläger nur vorübergehend überlassen war. Daher habe er seine Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend machen dürfen.
Mit dieser Entscheidung verbessert der Bundesfinanzhof die steuerliche Absetzbarkeit von Fahrtkosten für viele Leiharbeitnehmer.
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