INFOTHEK
Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob es sich bei dem Abruf der beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Adressdaten des Vollstreckungsschuldners durch die Erhebungsstelle des Finanzamts um eine Wohnsitzermittlung handelt, die zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung führt (Az. VII R 21/19).
Die fünfjährige Zahlungsverjährung (§ 228 Satz 2 AO) werde durch die in § 231 Abs. 1 Satz 1 AO abschließend aufgezählten Maßnahmen unterbrochen. Hierzu gehören u. a. Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. Wenn die Voraussetzungen einer Verjährungsunterbrechung vorlägen, beginne mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, eine neue fünfjährige Verjährungsfrist.
Die für eine Verjährungsunterbrechung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO erforderliche Außenwirkung liege auch dann vor, wenn die Finanzbehörde durch eine BZSt-Online-Anfrage direkt auf die IdNr.-Datenbank zugreife. Zuständigkeitsmängel würden die Unterbrechungswirkung einer Ermittlungsmaßnahme nicht hindern. Ob die Finanzbehörde, welche die Maßnahme durchgeführt hat, örtlich zuständig war, habe keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die Verjährungsunterbrechung. Im Streitfall wurde die Verjährung durch die BZSt-Online-Anfrage unterbrochen.
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