INFOTHEK
Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Bewertungsgesetzes setzt weder eine Mindestgröße noch einen vollen land- und forstwirtschaftlichen Besatz mit Wirtschaftsgebäuden, Betriebsmitteln oder eine Selbstbewirtschaftung voraus. Auch einzelne (verpachtete) land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke können einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft darstellen.
Auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke muss eine Grundsteuererklärung abgegeben werden. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft wenden alle Bundesländer die Regelungen des Bundesmodells an. Daraus ergeben sich Änderungen:
In den westdeutschen Ländern kommt es durch die gesetzliche Neuregelung zu einer Aufteilung der bestehenden wirtschaftlichen Einheiten. Wohngebäude oder Gebäudeteile, die innerhalb einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Hofstelle Wohnzwecken dienen, sind mit ihren zugehörigen Freiflächen ab dem 01.01.2022 dem Bereich des Grundvermögens zuzurechnen. Sie werden aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft herausgelöst und erhalten als eigenständige wirtschaftliche Einheit ein separates Aktenzeichen. In den ostdeutschen Ländern kommt es zum Wechsel von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung. Danach ist nunmehr der Eigentümer des Grundbesitzes zur Erklärungsabgabe verpflichtet und nicht mehr der Nutzer.
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