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Das Abhalten einer Eigentümerversammlung auf der Terrasse einer verfeindeten Miteigentümerin ist unzumutbar. Dies gilt auch dann, wenn sich die Terrasse zwar im Gemeinschaftseigentum befindet, sie aber faktisch von der Miteigentümerin allein genutzt wird. So entschied das Landgericht Frankfurt (Az. 2-13 S 80/22).
Mehrere Wohnungseigentümer klagten vor dem Amtsgericht Darmstadt gegen die auf einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse. Die Kläger waren nicht auf der Versammlung, weil sie den Versammlungsort für unzumutbar hielten. Neben den Klägern gab es nur eine weitere Wohnungseigentümerin. Mit dieser waren die Kläger seit Jahren zerstritten. Die Eigentümerversammlung fand auf einer Terrasse statt, die zwar im Gemeinschaftseigentum stand, jedoch faktisch von der verfeindeten Wohnungseigentümerin allein genutzt wurde. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.
Das Landgericht gab den Klägern Recht. Sämtliche Beschlüsse seien für ungültig zu erklären, da der Versammlungsort für die Kläger unzumutbar gewesen sei. Die Terrasse einer verfeindeten Miteigentümerin sei unzumutbar, denn der Ort für die Eigentümerversammlung müsse neutral sein. Dabei sei unerheblich, dass sich die Terrasse im Gemeinschaftseigentum befand. Denn dadurch, dass sie von der weiteren Eigentümerin faktisch allein genutzt wurde, hätten sich die Kläger am Versammlungsort nicht vertraut bewegen können.
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