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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Donnerstag, 08.02.2024

Kind hat keinen Kindergeldanspruch für sich selbst bei Telefonkontakt zur Mutter im Ausland

Kindergeld für sich selbst können Kinder nur erhalten, wenn sie Vollwaise sind oder den Aufenthalt der Eltern nicht kennen. Ein Kind kann kein Kindergeld für „alleinstehende Kinder“ beanspruchen, wenn es gelegentlich mit seiner Mutter im Ausland telefonieren und sich dabei nach ihrem Aufenthaltsort erkundigen kann. So entschied das Bundessozialgericht (Az. B 10 KG 1/22 R).

Der Kläger hatte Kindergeld für sich selbst beansprucht mit der Begründung, er kenne den Aufenthalt seiner Mutter nicht. Diese hatte sich Ende 2017 auf die Flucht begeben und zunächst jeweils nur für kurze Dauer an verschiedenen Orten in Syrien gelebt, zuletzt in der Nähe von Damaskus. Allerdings hatte der Kläger in seinem Kindergeldantrag angegeben, zwei bis dreimal monatlich mit ihr zu telefonieren.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass das Kind durch die Telefonate zumindest die zumutbare Möglichkeit gehabt habe, sich nach dem aktuellen Aufenthaltsort seiner Mutter zu erkundigen. Ein Kind kenne den Aufenthalt seiner Eltern, wenn es wisse, an welchem für ihn bestimmbaren Ort sich seine Eltern oder zumindest ein Elternteil aufhalten. Auf die Kenntnis einer postalischen Adresse oder eines „verstetigten“ Aufenthalts komme es dagegen nicht an, weil sich seit Einführung des Kindergelds für „alleinstehende Kinder“ im Jahr 1986 die Kommunikationsmöglichkeiten und -gewohnheiten durch Internet und Mobilfunk grundlegend verändert hätten. Für die erforderliche Aufenthaltskenntnis genüge es zudem, wenn aus Sicht des Kindes die zumutbare Möglichkeit bestehe, innerhalb eines angemessenen Zeitraums Kontakt mit seinen Eltern aufzunehmen. Die Kenntnis fehle erst dann, wenn Dauer und Ausmaß der Unkenntnis über den Verbleib der Eltern den endgültigen Verlust der Eltern-Kind-Beziehung wie bei einer Vollwaise befürchten ließen.

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