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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 08.02.2024

Grabbeigabe von Goldkette und Ehering durch Testamentsvollstrecker ist auch bei Auswirkung auf Vermächtnis nicht grob pflichtwidrig

Ein Testamentsvollstrecker begeht keine grobe Pflichtverletzung, wenn er die Eheringe und eine Kette der Erblasserin auf deren Wunsch ihr mit ins Grab legt, auch wenn er dadurch einem angeordneten Vermächtnis teilweise nicht nachkommen kann. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 21 W 120/23).

Die Erblasserin errichtete mit ihrem verstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament. Sie setzten u. a. ihre gemeinsamen Kinder, die Beteiligten zu 1) bis 3), als Erben zu gleichen Teilen ein und vermachten der Beteiligten zu 3) vorab den Schmuck der Erblasserin. Später ordnete die Erblasserin in einer notariellen Ergänzung Testamentsvollstreckung an und bestimmte den Beteiligten zu 2) zum Testamentsvollstrecker. Der Beteiligte zu 2) legte der Erblasserin – seiner Behauptung zufolge auf deren Wunsch – die Eheringe der Erblasserin und ihres Ehemannes an einer Goldkette mit ins Grab, obwohl die Beteiligten zu 1) und zu 3) sich mit der Grabbeigabe der Goldkette zuvor nicht einverstanden erklärt hatten. Dies veranlasste den Beteiligten zu 1), die Entlassung des Beteiligten zu 2) aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu beantragen. Das Nachlassgericht hat den Antrag nach Vernehmung verschiedener Zeugen zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Zu Recht habe das Amtsgericht eine als grob zu wertende Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers verneint. Es fehle bereits an dem Nachweis einer Pflichtverletzung. Der Beteiligte zu 1) habe nicht nachweisen können, dass die Grabbeigabe nicht auf Wunsch der Erblasserin erfolgt sei. Die Erblasserin sei nicht gehindert gewesen, noch zu ihren Lebzeiten einer Vertrauensperson den rechtsverbindlichen Auftrag zu erteilen, die Goldkette nebst den Eheringen nach ihrem Tod als Grabbeigabe zu verwenden. Dieser insoweit als gegeben zu unterstellende geäußerte Wunsch der Erblasserin sei als wirksamer Auftrag zu deren Lebzeiten an den Beteiligten zu 2) zu verstehen. Diesen Auftrag hätten allenfalls alle drei Erben widerrufen können. Dies sei nicht erfolgt. Die aus dem Vermächtnis einerseits und dem Auftrag der Erblasserin andererseits resultierende Pflichtenkollision habe der Testamentsvollstrecker zugunsten einer Grabbeigabe entscheiden können, ohne dass dies als objektiv pflichtwidriger Verstoß gegen die Pflichten als Testamentsvollstrecker zu werten sei. Darüber hinaus sei selbst eine unterstellte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers jedenfalls nicht schwerwiegend.

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